Dieser Tage habe ich im Blog einer Kanzlei einen Artikel gefunden, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland beim Thema Guerilla-Marketing auseinander setzt. Ich will ihn hier kurz zusammenfassen:
Ausgangsfrage ist: „Was ist erlaubt und was nicht beim Guerilla-Marketing?“
Und natürlich lautet die Antwort zunächst [das ist typisch für einen Juristen ;-) ] „Das kommt darauf an!“
UWG gilt auch für Guerilla-Marketing
Natürlich kommt es tatsächlich auf den Einzelfall an, wichtig ist aber zu wissen, dass Guerilla-Marketing (als eine Form sich zumindest mit den Rahmenbedingungen, die das Wettbewerbsgesetz vorgibt, auseinander setzen muss.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb findet sich z.B. hier http://dejure.org/gesetze/UWG.
Wichtig erscheinen dem Autor vor allem die folgenden Paragrafen:
§ 4 Nr 1 UWG
Hierin wird die unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher angesprochen. Auch Guerilla-Marketing darf nicht so gestaltet sein, dass das beworbene Produkt als einzig mögliche Gelegenheit zur Lösung eines Problems dargestellt wird. Der Verbraucher darf nicht in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden.
§ 4 Nr. 2 UWG
Hierin wird das Ausnutzen von Leichtgläubigkeit, Angst und Zwang verboten. Kinder und Jugendliche sollen hierdurch geschützt werden – und wer Guerilla-Aktionen für diese Zielgruppe vorbereitet, sollte hier gut aufpassen!
§ 4 Nr. 3 UWG
verbietet die Verschleierung des werblichen Charakters einer Werbeaktion. Nachdem aber viele Guerilla-Marketing-Aktionen genau damit kokettieren, ist hier besondere Vorsicht geboten.
Schließlich weist der Autor noch auf den § 123 StGB hin. Hierin geht es um das Thema Hausfriedensbruch: Guerilla-Marketing-Aktionen, die auf fremdem Grund und Boden statt finden laufen Gefahr, Hausfriedensbruch zu begehen. Also vorher Erlaubnis einholen!
Der gesamte und ausführlichere Artikel findet sich hier:
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